Die Sprungrevision ist ein Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheidungen, also Entscheidungen des Amtsgericht, Landgericht, Arbeitsgericht, Sozialgericht, Verwaltungsgericht. Durch die Sprungsrevision wird die zweite Instanz und damit die Berufung übersprungen und sofort das letztinstanzliche Gericht angerufen. Das können das Oberlandesgericht, der Bundesgerichtshof, das Bundesarbeitsgericht, das Bundessozialgericht oder das Bundesverwaltungsgericht sein. Im Finanzgerichtsverfahren, das ohnehin nur zwei Instanzen kennt, gibt es deshalb keine Sprungrevision.
Für die Sprungsrevision gibt es keine einheitliche Regelung, die Regel unterscheiden sich im Zivilprozess, Strafprozess, Arbeitsgerichtsverfahren u.a. (§§ 566 ZPO, 76 ArbGG, 335 StPO, 134 VwGO und 161 SGG). Sie ist meistens an die Zustimmung der anderen Partei gebunden. |